Allgemeine Geschäftsbedingungen der BODI-DATA GmbH Softwareentwicklung

 - Stand August 2020

1. Allgemeines
Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich
unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Die Gel-
tung etwaiger vom Besteller verwendeter Bedingungen ist
selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingun-
gen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und
Ergänzungen des Bestellers sind nur mit unserer aus-
drücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam.
2. Vertragsabschluß - Schriftform
2.1 Die Vertragsbedingungen sind abschließend schriftlich
festzulegen. Mündliche Abmachungen vor oder bei Ver-
tragsabschluß werden nicht Vertragsbestandteil.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des
Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auf-
tragsbestätigung oder, sofern eine Auftragsbestätigung
nicht erteilt wird, durch unsere Warenlieferung zustande.
2.3 Bei Vertragsabschluß abgegebene Eigenschaftszu-
sicherungen oder selbständige Garantien müssen aus-
drücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
2.4 Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes sind nur
verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder innerhalb
von 10 Tagen nach mündlicher Vereinbarung schriftlich
bestätigt werden.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen oder anderen Unterla-
gen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern
der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Als Preise gelten für alle Lieferungen und Leistungen die
bei Vertragsabschluß vereinbarten und in der Auftragsbe-
stätigung angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Aufwendungen für Verpackung, Versand,
Versicherung, Installation und Schulung werden gesondert
berechnet.
3.2 Treten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung unvor-
hersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Trans-
portkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt,
eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung zum
Ausgleich von Kostensteigerungen vorzunehmen, wenn
nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß
geliefert werden soll.
4. Termine, Teillieferungen
4.1 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
4.2 Die von uns genannten Fristen und Termine sind unver-
bindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas ande-
res vereinbart ist.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög-
lich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behin-
derung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinaus-
zuschieben. Dies gilt auch in Fällen unvorhersehbarer Er-
eignisse, die auf den Betrieb eines Vorlieferanten einwir-
ken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
4.4 Werden Fristen oder Termine, die wir abweichend von Zif-
fer 4.2 als verbindlich zugesagt haben, aus von uns zu ver-
tretenden Gründen um mehr als drei Wochen überschrit-
ten, so ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine an-
gemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem
Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder gemäß Ziffer 6
Schadenersatz verlangen kann.
4.5 Im Verzugsfall haben wir Unmöglichkeit nur insoweit zu
vertreten, wie wir sie ohne den Verzug vertreten müssten.
4.6 Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass
der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten, insbeson-
dere seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und voll-
ständig erfüllt.
5. Gefahrübergang
5.1 Bei Lieferung geht die Gefahr auf den Besteller über, so-
bald die Sendung an die transportausführenden Personen
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser La-
ger verlassen hat. Falls der Versand auf Wunsch des Be-
stellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzö-
gert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbe-
reitschaft auf den Besteller über.
5.2 Bei Leistungen geht die Gefahr auf den Besteller über,
sobald wir ihm die Fertigstellung unserer Leistung be-
kannt gegeben haben. Eine förmliche Abnahme findet
nur statt, wenn wir dies ausdrücklich verlangen.
6. Lieferstörungen
6.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Mangel-
folgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetz-
lichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung so-
wie aus Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausge-
schlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder
seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, grob fahr-
lässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung
von vertragswesentlichen Pflichten. Ansprüche wegen
fahrlässiger Unterlassung oder Nichtaufklärung über ne-
gative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit
dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlos-
sen, es sei denn, wir haben zusätzlich die Beratung des
Bestellers übernommen.
6.2 Wir kommen nur durch schriftliche Mahnung in Verzug,
auch wenn die Zeit für die Leistung nach dem Kalender
bestimmt ist. Ansprüche und Rechte aus dem Verzug
können erst ab einer Verzugsdauer von mehr als drei
Wochen geltend gemacht werden. Im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ist der Schadenersatz wegen Verzug oder
Nichterfüllung auf die Höhe des Rechnungsbetrages für
die ganz oder teilweise rückständige oder nicht ausge-
führte Lieferung beschränkt.
6.3 Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungs-
gesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unbe-
rührt.
6.4 Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtun-
gen einschließlich seiner Mitwirkungspflichten, z.B. Klä-
rung der technischen Ausführung, Abnahme, Beistellung
von Unterlagen zur Programmierung und anderem trotz
Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so können
wir unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher
Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen, soweit es sich nicht um Mietobjekte
handelt, erfolgen ausschließlich unter Eigen-
tumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den
Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkei-
ten aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat.
Das gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte
von uns bezeichnete Lieferungen und Leistungen be-
zahlt ist.
7.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ge-
pfändet oder in irgendeiner Weise in Anspruch genom-
men, sind wir sofort zu benachrichtigen.
7.3 Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht
nach, sind wir jederzeit berechtigt, die Liefergegenstände
abzuholen, wozu der Besteller hiermit ausdrücklich die
Einwilligung zum Betreten seiner Geschäftsräume, ins-
besondere der Räume der Standorte der Liefergegen-
stände erteilt. Die Abholkosten gehen zulasten des Be-
stellers.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen an
uns ohne jeden Abzug bei der von uns angegebenen
Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsda-
tum zu leisten.
8.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmun-
gen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen älte-
re Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
8.3 Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungs-
verpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 3% über dem Leitzins der Europäischen Zent-
ralbank ohne Nachweis zu fordern. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.4 Werden uns Tatsachen bekannt, die geeignet sind, Zwei-
fel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu begrün-
den, so haben wir das Recht, offen stehende Rech-
nungsbeträge sofort fällig zu stellen und oder Voraus-
zahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Liefe-
rungen zu verlangen. Kommt der Besteller der Aufforde-
rung nicht nach, haben wir ein Leistungsverweigerungs-
recht und können nach Maßgabe der gesetzlichen Best-
immungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
8.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, zur Einbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprü-
che geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistung beginnt mit dem Übergang der Gefahr
auf den Besteller.
9.2 Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich schriftlich oder
fernschriftlich anzuzeigen. Er muss uns jede Möglichkeit
geben, diese Mängel zu untersuchen und zu beseitigen.
9.3 Im Rahmen unserer Gewährleistung beseitigen wir Mängel
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung auf unsere Kosten. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Besteller die mangelhaften Teile auf seine Ge-
fahr zu übersenden.
9.4 Wir leisten keine Gewähr für Mängel, deren Ursache erst
nach Gefahrenübergang eingetreten ist oder die auf
schlechte Instandhaltung, nicht von uns ausgeführten Re-
paraturen oder auf ohne unsere Zustimmung durchgeführ-
ten Änderungen beruhen. Für Verschleißteile leisten wir
keine Gewähr.
9.5 Wenn wir eine uns schriftlich festgesetzte, angemessene
Nachfrist verstreichen lassen, ohne einen ersten Nachbes-
serungsversuch zu unternehmen, wenn die Nachbesse-
rung unmöglich ist oder wenn ein Nachbesserungsversuch
zum zweiten Mal fehlschlägt, so kann der Besteller vom
Vertrag zurücktreten (wandeln) oder die Vergütung ent-
sprechend herabsetzen (mindern).
9.6 Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller
nur wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft unter
der Voraussetzung der §§ 463, 635 BGB und ansonsten
gemäß § 635 BGB wegen vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verhaltensweisen verlangen. Beruht das Fehlen ei-
ner zugesicherten Eigenschaft nicht auf grober Fahrlässig-
keit oder Vorsatz, so beschränkt sich unsere Haftung we-
gen eines nicht am Liefergegenstand oder am Werk ent-
standenen Schadens auf 20% der vertraglich vereinbarten
Vergütung ohne Umsatzsteuer.
10. Mitwirkungspflicht des Bestellers
10.1 Der Besteller wird uns alle zur Installation bzw. zur Auf-
stellung der gelieferten Gegenstände notwendigen Infor-
mationen rechtzeitig und verbindlich mitteilen. Kosten, die
uns infolge falscher bzw. unrichtiger Informationen ent-
stehen, trägt der Besteller, ebenso die Mehrkosten, welche
aufgrund unrichtiger oder berichtigter Angaben bei uns
entstehen. Installationsvorbereitungen hat der Besteller auf
seine Kosten und seine Verantwortung auszuführen.
10.2 Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz
der gelieferten Gegenstände obliegt dem Besteller. Er wird
insbesondere die Lizenz- und Nutzungsvereinbarung der
erworbenen Softwarepakete einhalten und ist für Verlet-
zungen dieser voll haftbar. Bei der Ausfuhr der gelieferten
Gegenstände außerhalb des Geltungsbereichs des Rech-
tes der Bundesrepublik Deutschland muss der Besteller für
den Fall, dass die Gegenstände einer Exportbeschränkung
unterliegen, die Zustimmung des Bundesamtes für ge-
werbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus bzw. des Office
of Export Administration Washington D. C. einholen.
11. Software
11.1 Bei allen Softwareprodukten gelten neben den oben ste-
henden Bedingungen auch noch die jeweiligen Nutzungs-
bedingungen der Ersteller der Software. Der Besteller kann
diese Nutzungsbedingungen jederzeit bei uns einsehen
bzw. anfordern. Im Übrigen wird auch auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Ersteller verwiesen.
11.2 Programmpakete werden von uns auch als Handelsmittler
der Ersteller zugekauft und unabhängig von anderen Pro-
dukten geliefert. Der Besteller kann gegenüber Zahlungs-
ansprüchen aus der Lieferung von Geräten keine Einwen-
dung erheben, die auf angebliche Fehler, Schlechtleistun-
gen und Verzögerung im Rahmen der Lieferung von Pro-
grammpaketen gestützt wird.
11.3.1 Gegenstand der Gewährleistung der Softwareersteller
ist ein Programm, das im Sinne der Programmbeschrei-
bung grundsätzlich brauchbar ist. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
11.3.2 Wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der
Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstel-
lungsfehler hat.
11.3.3 Nimmt der Besteller uns auf Gewährleistungen in An-
spruch, so werden wir während einer 6-monatigen Ge-
währleistungsfrist den fehlerhaften Programmträger er-
setzen. Der Besteller hat den fehlerhaften Programmträ-
ger auf seine Gefahr hin per Post an uns oder eine An-
schrift nach Maßgabe von uns zu versenden oder zu
vergeben.
11.3.4 Wird ein Fehler im Sinne von 11.3.2. nicht in ange-
messener Zeit durch Ersatzlieferung beseitigt, werden
wir nach Wahl des Bestellers das fehlerhafte Programm-
paket zurücknehmen und dem Besteller den Erwerbs-
preis erstatten oder ihm eine Herabsetzung des Er-
werbspreises einräumen.
11.3.5 Für die Fehlerfreiheit der Programme kann aus den
unter 11.3.1 genannten Gründen keine Gewährleistung
übernommen werden, insbesondere übernehmen wir
keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den
Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von
ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die
Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die
Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt
der Besteller.
11.4 Bei der Nutzung der von uns als Handelsmittler geliefer-
ten Software auf Maschinenkonfigurationen, die nicht
von uns geliefert oder empfohlen wurden, übernehmen
wir keine Gewähr dafür, dass die im Programm enthalte-
nen Funktionen ausgeführt werden und den Erfordernis-
sen des Bestellers entsprechen.
12. Lieferung von Daten
Die Lieferung von Daten erfolgt ohne Übernahme einer
Gewährleistung für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität
und termingerechtes Eintreffen. Die Verwendung dieser
Daten erfolgt auf eigene Gefahr.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1 Erfüllungsort (Leistungsort) für alle Lieferungen, Leis-
tungen und Zahlungen ist Rosenfeld.
13.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü-
che aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ein-
schließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus-
schließlicher Gerichtsstand Balingen. Der gleiche Ge-
richtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß sei-
nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingun-
gen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Ver-
einbarungen unwirksam sein oder werden oder ist eine
Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich
dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten.
 

BODI-DATA GmbH, Softwareentwicklung, Neue Burg 1, 72348 Rosenfeld
Sitz der Gesellschaft: Rosenfeld, Geschäftsführung: Nils Manthey, Oliver Kemper
Registergericht Stuttgart; HRB 410853
Steuernummer 53091/05473, Ust-IdNr. DE174332553

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